AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich, Gegenstand und Abschluss des jeweiligen Vertrages

Die folgenden Bedingungen regeln abschließend das Vertragsverhältnis zwischen der recalm GmbH, Harburger Schloßstraße 6-12, 21079 Hamburg im Folgenden „Verkäufer“ genannt und dem jeweiligen Käufer.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im Zusammenhang mit Warenverkauf und Dienstleistungen ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Verkäufer hat diesen im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt.

Sie gelten nur gegenüber Unternehmern. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei der Bestellung in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Der Verkäufer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, einen Nachweis für die Gewerbetätigkeit des Käufers zu verlangen.

Gegenstand des jeweiligen Vertrages ist der Warenverkauf und/oder die Erbringung von Dienstleistungen durch den Verkäufer an den Käufer gemäß der Spezifikation aus dem jeweiligen Angebot.

Der Käufer kann über die Website des Verkäufers, telefonisch oder per Email eine Bestellung der Ware und/oder die Beauftragung einer Dienstleitung vornehmen. Nach Absendung der Bestellung erhält der Käufer eine Bestellbestätigung, in welcher seine Daten und seine Bestellung noch einmal aufgeführt sind. Diese Bestellbestätigung stellt noch keine Annahme zum Vertragsschluss dar. Der Käufer ist an sein Angebot 2 Wochen gebunden. Ein wirksamer Kaufvertrag kommt erst durch schriftliche Annahmeerklärung oder mit Lieferung der Ware zustande.

Alle Preisangaben verstehen sich als Netto-Europreise zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

Abwicklung des Kaufvertrages, Versandkosten

Bei Abschluss des Kaufvertrages wird die Zahlung des Kaufpreises sofort fällig. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, bei Lieferungen ins Ausland, bei Erstbestellen oder aus anderen Gründen bestimmte Bezahlungsvarianten auszuschließen. Bei der Erbringung der Dienstleistungen richtet sich die Fälligkeit nach der jeweiligen individuellen Vereinbarung oder – soweit nichts vereinbart wurde – nach den gesetzlichen Regelungen.

Lieferungen werden im Rahmen der Verfügbarkeiten vertragsgemäß unverzüglich durchgeführt. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind. Lieferzeitangaben sind unverbindlich, soweit sie nicht von dem Verkäufer ausdrücklich zugesichert wurden.

Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits den Leistungsgegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit des Verkäufers für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Der Verkäufer wird in diesem Fall den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und diesem eine bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten. Der Verkäufer behält sich für diesen Fall vor, eine preislich und qualitativ gleichwertige Ware anzubieten, mit dem Ziel, einen neuen Vertrag über den Kauf der preislich und qualitativ gleichen Ware abzuschließen.

Kann der Verkäufer auf Grund höherer Gewalt, z.B. Pandemien, Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Streik, Aufruhr oder ähnlichem Fristen nicht einhalten, verlängern sich diese angemessen.

Pflichten bei Dienstverträgen

Etwaige Mitwirkungspflichten des Käufers ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag und/oder dem Angebot des Verkäufers sowie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Käufer ist auf jeden Fall zur aktiven Mitarbeitet verpflichtet.

Die Pflichten des Verkäufers ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag und/oder dem Angebot des Verkäufers sowie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Verkäufer schuldet nicht den Käufer angestrebten Erfolg/Kundenzielsetzung der beauftragten Leistungen.

Vorgänge oder Ereignisse, die sich nach Beendigung von Arbeitsschritten oder dem Auftrag selbst ereignen, verpflichten den Verkäufer nicht, die bereits erarbeiteten Erkenntnisse zu aktualisieren oder an den Käufer weitergegebene Informationen zu überarbeiten.

Gewährleistung und Haftung

Bei Warenverkauf gilt:

Für Mängel der Waren haftet der Verkäufer grundsätzlich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Kaufrechts (§§ 434 ff. BGB).

Die Gewährleistungsfrist der Rechte aus § 437 Nr. 1 und Nr. 3 BGB für neue Artikel beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Gewährleistung für gebrauchte Artikel wird ausgeschlossen.

Der Käufer ist verpflichtet, offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Ware bzw. ab Entdeckung des Mangels dem Verkäufer in Textform mitzuteilen.

Der Käufer wird, soweit es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt, die bestellte Waren unverzüglich nach der Ablieferung untersuchen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der Waren sowie der jeweiligen Funktionsfähigkeit. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder ohne weiteres feststellbar sind, müssen dem Verkäufer unverzüglich mitgeteilt werden. Beizufügen ist eine detaillierte Mängelbeschreibung. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

Mängel der Waren, die im Rahmen der ordnungsgemäßen Untersuchung gem. Absatz 4 nicht feststellbar sind, müssen dem Verkäufer unverzüglich nach deren Entdeckung mitgeteilt werden, soweit es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft handelt; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

Der Käufer wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt (Scheinmangel) oder der Verkäufer durch eine nicht ausreichend bestimmte Fehlermeldung erhöhten Aufwand hat, kann der Käufer mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen des Verkäufers zu ihren jeweils gültigen Vergütungssätzen zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Käufer hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können.

Der Verkäufer haftet grundsätzlich nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden.

Die Haftungseinschränkungen nach den vorangegangenen Nummern gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, beim arglistigen Verschweigen von Mängeln, Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz, im Falle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.

Der Schadensersatzanspruch für die fahrlässige Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Abs. 7 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

Eigentumsvorbehalt, Gefahrübergang

Die gelieferte Ware bleibt im Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Käufer zustehenden Ansprüche aus der bestehenden Geschäftsverbindung.

Dem Käufer ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden zusammen: „Verarbeitung“ und im Hinblick auf den Liefergegenstand: „verarbeitet“) erfolgt für den Verkäufer; der aus einer Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als „Neuware“ bezeichnet. Der Käufer verwahrt die Neuware für den Verkäufer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

Bei Verarbeitung mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen steht dem Verkäufer Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Käufer Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich die Parteien darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.

Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Käufer hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Verkäufer ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von dem Verkäufer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der dem Verkäufer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

Verbindet der Käufer den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Verkäufer ab.

Bis auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung der in dieser Regelung (Eigentumsvorbehalt) abgetretenen Forderungen befugt. Der Käufer wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Verkäufer weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Käufers, ist der Verkäufer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Käufers zu widerrufen. Außerdem kann der Verkäufer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Käufer gegenüber dem Käufer verlangen.

Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Käufer dem Verkäufer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Käufer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Käufer erfolgt. Der Käufer hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen.

Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Verkäufer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird der Verkäufer auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Dem Verkäufer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

Die Gefahr geht mit Übergabe an das Transportunternehmen auf den Unternehmer über.

Verzug

Der Käufer kommt ohne weitere Erklärung seitens des Verkäufers 10 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er die Forderung nicht bezahlt hat.

Die Verzugszinsen betragen 9 % Punkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz.

Das Recht des Verkäufers zur Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

Schlussbestimmungen

Auf die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und auf den jeweils geschlossenen Kaufvertrag ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar. Der Vertragsschluss findet ausschließlich in deutscher Sprache statt.

Sofern die Parteien Vollkaufleute sind, wird für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, die Stadt des Sitzes des Verkäufers als Gerichtsstand vereinbart.

Sollten eine oder mehrere Klauseln dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt sein.